Die Bundesregierung plant die Einführung eines verpflichtenden Implantateregisters. Wie bringt sich das EPRD dort ein?

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Am 3. April 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines "Gesetzes zur Errichtung des Implantateregister Deutschland" beschlossen. Ziel des Registers ist es, die Sicherheit und Qualität von Implantationen für gesetzlich und privat Versicherte zu verbessern. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer europäischer Länder wie Schweden oder Großbritannien, die teilweise schon vor Jahrzehnten verpflichtende nationale Register eingeführt haben.
Als erste Implantate werden voraussichtlich ab Mitte 2021 Hüftgelenk- und Knie-Endoprothesen sowie Brustimplantate erfasst. Die Registerstelle des Implantateregister Deutschland (IRD) wird am Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) errichtet, die Vertrauensstelle beim Robert-Koch-Institut.
Die Teilnahme am neuen Register soll für alle implantierenden Krankenhäuser und ambulanten Gesundheitseinrichtungen verpflichtend sein. Das gilt auch für alle gesetzlichen und privaten Krankenkassen, alle Medizinproduktehersteller und Patienten. Dafür bedarf es keiner Einwilligungserklärung mehr.
Das EPRD unterstützt die Initiative zur Errichtung eines verpflichtenden Registers, da nur so ein umfassender Überblick über die Versorgungssituation in Deutschland gewonnen werden kann.
Was passiert mit dem EPRD? Die bis zum IRD-Start gesammelten Daten des EPRD sollen, soweit datenschutzrechtlich möglich, in das neue Register überführt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit möchte zudem das Know-how beim EPRD in möglichst großem Umfang für den Neuaufbau und Betrieb des IRD nutzen. Entsprechende Verhandlungen laufen derzeit.
Den Kabinettsentwurf des Gesetzes finden Sie hier.